Dienstleistungen
Hier erhalten Sie eine Übersicht über alle kommunalen Dienstleistungen von der Anmeldung eines Wohnsitzes bis zur Ausstellung von Führungszeugnissen. Zu jeder Dienstleistungen sind die notwendigen Schritte, Ansprechpartner, Unterlagen und Formulare aufgeführt.
Hinweise zur Bedienung:
Über die Buchstabenleiste A-Z können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben der Titel der Verfahrensbeschreibungen treffen. Klicken Sie zum Beispiel auf "M", erhalten Sie eine Liste von Verfahrenstypen, die im Titel ein "M" als Anfangsbuchstabe führen.
Altersteilzeitarbeit vereinbaren
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie ab einem bestimmten Alter Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren. Diese Altersteilzeitarbeit vereinbaren Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber. Informationen dazu kann Ihnen auch Ihr Betriebs- beziehungsweise Personalrat geben.
Sie haben keinen Anspruch auf Altersteilzeit.
Zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 55 Jahre alt.
- Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt.
- Sie werden auch während Ihrer Altersteilzeitarbeit versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
Die Umwandlung in einen Minijob ist daher nicht möglich. - Sie können direkt im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beziehen.
Die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit darf erst zu dem Zeitpunkt enden, zu dem Sie eine Altersrente beziehen könnten. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam.
Verfahrensablauf
Die Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren.
Es gibt zwei Altersteilzeit-Modelle:
- Sie verkürzen während der gesamten Dauer Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte;
- Sie teilen die Altersteilzeit in zwei gleich lange Abschnitte (Blockmodell):
- Während des ersten Abschnitts arbeiten Sie wie bisher weiter.
- Während des zweiten Abschnitts haben Sie frei.
Während der Altersteilzeit verdienen Sie weniger. Sie erhalten jedoch von Ihrem Arbeitgeber zusätzliche
- Aufstockungsleistungen
Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach Ihrem bisherigen Einkommen. Aufstockungsleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie zur Steuersatzberechnung auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen angerechnet werden. Sie müssen von den Aufstockungsleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. - Beiträge zur Rentenversicherung
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Betriebs- beziehungsweise Personalrat.
Erforderliche Unterlagen
schriftliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
Hinweise
Nutzen Sie das Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 10.06.2020 freigegeben.