Dienstleistungen
Hier erhalten Sie eine Übersicht über alle kommunalen Dienstleistungen von der Anmeldung eines Wohnsitzes bis zur Ausstellung von Führungszeugnissen. Zu jeder Dienstleistungen sind die notwendigen Schritte, Ansprechpartner, Unterlagen und Formulare aufgeführt.
Hinweise zur Bedienung:
Über die Buchstabenleiste A-Z können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben der Titel der Verfahrensbeschreibungen treffen. Klicken Sie zum Beispiel auf "M", erhalten Sie eine Liste von Verfahrenstypen, die im Titel ein "M" als Anfangsbuchstabe führen.
Krankenkasse wechseln
Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Das gilt auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind.
An Ihre Wahl sind Sie mindestens 12 Monate gebunden. Diese Frist kann sich bei Teilnahme an einem Wahltarif auch verlängern.
Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.
Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen. Der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.
Zuständige Stelle
Ihre Krankenkasse
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind älter als 15 Jahre und seit mindestens 12 Monaten bei der gleichen Krankenkasse versichert oder
- Ihre Krankenkasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen.
Verfahrensablauf
Sie kündigen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse. Die Krankenkasse muss Ihnen sofort eine Kündigungsbestätigung ausstellen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung.
Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie schriftlich beantragen. Dabei müssen Sie die Kündigung bei Ihrer vorherigen Versicherung nachweisen.
Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.
Fristen
- in der Regel:
mit einer Frist von zwei Kalendermonaten; gerechnet von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären. - bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitrags:
zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Erforderliche Unterlagen
- wenn Sie persönlich bei Ihrer Krankenkasse kündigen: Ihre Krankenversichertenkarte
- für den Nachweis der Kündigung bei der neuen Krankenkasse: Kündigungsbestätigung
Kosten
keine
Hinweise
Die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Wahl durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.
Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflicht)
- § 6 Versicherungsfreiheit
- § 53 Abs. 8 Wahltarife
- §§ 173 - 175 Wahlrechte der Mitglieder
- § 186 Beginn der Mitgliedschaft
- § 242 Zusatzbeitrag
Freigabevermerk
20.11.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg