Wissenswertes
Darf ich mit meiner Drohne über ein fremdes Grundstück oder im Wohngebiet fliegen?
Für das Grundstück, von dem man starten oder landen möchte, braucht man als Drohnen-Pilot das Einverständnis des Eigentümers. Der Überflug fremder Grundstücke ist erlaubnisfrei, sofern dadurch niemand unnötig gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. Allerdings darf dann das Fluggerät nicht mehr als 250 Gramm wiegen und darf nicht mit einer Kamera ausgestattet sein.
Problematisch ist der Überflug jedoch, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist und es sich bei dem Grundstück um ein Privatgrundstück handelt. So geht aus einem Urteil am Potsdamer Landesgericht (Az.: 37 C 454/13) hervor, dass sich aus der „allgemeinen Handlungsfreiheit" kein grundsätzlicher Anspruch ergibt, welcher einem Drohnen-Piloten erlaubt, ein Privatgrundstück überfliegen zu dürfen. Problematisch wird der Überflug dann, wenn Persönlichkeitsrechte, wie das „Recht am eigenen Bild" durch den Überflug mit der Drohne gefährdet sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn die Kamera der Drohne beim Überflug ausgeschaltet ist.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Luftverkehrsordnung und der EU-DrohnenVO.
Unser Tipp: Halten Sie sich im Zweifel mit Ihrer Drohne von fremden Menschen fern und filmen Sie lieber in der Natur als in Wohngebieten oder eng bebauten Städten. Ein Reh auf einer grünen Wiese zu filmen ist deutlich „rechtssicherer", als wenn Sie mit Ihrer Drohne über dem Grundstück Ihres Nachbarn fliegen, auch mit ausgeschalteter Kamera.
Ihre
Gemeindeverwaltung