Wichtige Daten im Überblick:
Beschreibung der Immobilie:
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirch hat am 21.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Tettnanger Straße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (jeweils in der Fassung vom 15.07.2025) gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtskräftig. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Geltungsbereich Bebauungsplan
Das eigentliche Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Neukirch und erstreckt sich südlich der Tettnanger Straße und bildet den räumlichen Geltungsbereich 1. Südwestlich schließen Wohnbauflächen an, südöstlich eine große Freifläche – die Kuppe des Marienbergs und nordöstlich gemischte Bauflächen. Von der Planung sind die Flurstücke 16/1 und 176/3 betroffen. Der Geltungsbereich 1 hat eine Größe von 1,33 ha.
Zusätzlich entsteht eine externe Ausgleichsfläche auf einer Teilfläche des Flurstücks 152/2. Sie umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha und bildet den räumlichen Geltungsbereich 2. Der räumliche Geltungsbereich 1 und der räumliche Geltungsbereich 2 sind gemeinsam Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Tettnanger Straße“ und bilden seine Abgrenzung.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan.
Der Bebauungsplan mit Begründung und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften können beim Rathaus der Gemeinde Neukirch, Schulstraße 3, 1. Obergeschoss, Zimmer 8 in 88099 Neukirch während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann diesen Bebauungsplan, die Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Neukirch geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Neukirch, den 19.09.2025
Hermann Roggors, Bürgermeister