Änderung Flächennutzungsplan im Verfahren
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung über das Wirksamwerden der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Tettnang - Neukirch
Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tettnang – Neukirch hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Betriebserweiterung Zwisler Bereich Biggenmoos“ beschlossen (Feststellungsbeschluss).
Der Plan wurde dem Landratsamt Bodenseekreis am 28.01.2026 zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung gilt nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) seit dem 03.03.2026 als erteilt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.
Maßgebend sind die Darstellungen des Kartenausschnitts im Maßstab 1:12.500 in der Fassung vom 23.01.2024. Der Änderung des Flächennutzungsplans sind die Begründung vom 23.01.2024 sowie der Umweltbericht vom 20.12.2022 beigefügt.
Die 8. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 kann einschließlich ihrer Begründung (inkl. Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort
1. In der Verwaltung der Stadt Tettnang, Kaplaneiweg 1, 88069 Tettnang im 1. OG im Sachgebiet Stadtplanung
2. In der Verwaltung der Gemeinde Neukirch Schulstraße 3 88099 Neukirch, 1. OG Zimmer-Nr. 8, Vorzimmer des Bürgermeisters
während der üblichen Dienststunden sowie zusätzlich dauerhaft im Internet unter der Adresse
1. https://www.tettnang.de/de/unser-tettnang/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/
2. https://www.neukirch-gemeinde.de/seite/759609/%C3%B6ffentliche-bekanntmachungen.html
von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, dazulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden – Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft geltend gemacht worden ist.
Tettnang, 01.09.2026
gez. Regine Rist, Bürgermeisterin Tettnang und Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Tettnang - Neukirch
Hinweis: Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Tettnang wird hingewiesen.
Unterlagen:
- Plandarstellung und Begründung mit Verfahrensvermerken Fassung vom 23.01.2024
- Rechtsplan Fassung vom 23.01.2024
- Umweltbericht nach § 2a BauGB als Teil der Begründung zum Entwurf Fassung vom 20.12.2022
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