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Öffentliche Bekanntmachungen

Baugebiet Wohnquartier Fl. Nr. 170 und 172/1

Unterlagen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Wohnquartier Fl. Nr. 170 und 172/1" und die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

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Luftbild

FNP

FNP Darstellung nach der Änderung

Scoping-Papier

Geo-Umweltbericht

Punktberechnung Ausgangssituation

Punktberechnung LS Wand 450 m

Punktberechnung LS WAll 550 m

Schleppk 

Lageplan Schnitt

Piktoplan

Schwarzplan

 

Bekanntmachung zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Wohnquartier Fl. Nr. 170 und 172/1" und die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu dem Bebauungsplan "Wohnquartier Fl. Nr. 170 und 172/1" wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Im Rathaus der Gemeinde Neukirch, Schulstraße 3, 88099 Neukirch, Zimmer 8 wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 26.08.2026 bis 28.09.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Neukirch unter https://www.neukirch-gemeinde.de/seite/711496/bebauungspl%C3%A4ne-im-verfahren.html

(Rubrik auf der Homepage www.neukirch-gemeinde.de : Öffentliche Bekanntmachungen – Bebauungspläne im Verfahren) 

im gleichen Zeitraum Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

 

Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. 

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.  6 Abs.  1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

 

Lageplan

 

Neukirch, den 21.08.2026

Hermann Roggors, Bürgermeister

 

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohnquartier Fl. Nr. 170 und 172/1" und die örtlichen Bauvorschriften dazu

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirch hat die Aufstellung des Bebauungsplanes " Wohnquartier Fl. Nr. 170 und 172/1" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in öffentlichen Sitzung am 18.05.2026 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am nördlichen Ortsrand des Hauptortes Neukirchs, südlich der Landesstraße L333 und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 170 und 172/1. 

 

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs

  • Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten

  • Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Ausgangslage im Rahmen der Erarbeitung der städtebaulichen Konzeption 

  • Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung

  • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. 

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).

 

Neukirch, den 29.05.2026

Hermann Roggors, Bürgermeister