Amtliche Bekanntmachungen
Förmliche Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Tettnanger Straße
Öffentliche Bekanntmachung
Bebbauungsplan "Tettnanger Straße" und örtliche Bauvorschriften hierzu
Veröffentlichung des Planentwurfs / Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirch hat am 09.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Tettnanger Straße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu gebilligt und beschlossen. Ebenso wurde Beschluss gefasst die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf besteht aus dem Lageplan, den textlichen Festsetzungen mit Hinweisen und der Begründung sowie den örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 09.12.2024.
Geltungsbereich Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Neukirch und erstreckt sich südlich der Tettnanger Straße. Südwestlich schließen Wohnbauflächen an, südöstlich eine große Freifläche – die Kuppe des Marienbergs und nordöstlich gemischte Bauflächen. Von der Planung sind die Flurstücke 16/1 und 176/3 betroffen. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 1,33 ha.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan
Beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB)
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigen Verfahren. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB werden erfüllt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, die der Nachverdichtung dient.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von
einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB,
einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB,
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind und
von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden
in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 24.01.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus Neukirch, Schulstraße 3, 1. Obergeschoss, Zimmer 8 in 88099 Neukirch zu den üblichen Dienstzeiten (Montag-Donnerstag 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstagnachmittag 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr sowie Freitag 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr) öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse
Oder postalisch bei der
Gemeinde Neukirch
z.H. Herrn Bürgermeister Schnell
Schulstraße 3, 88099 Neukirch
eingereicht werden.
Stellungnahmen können bei der Gemeinde Neukirch auch mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Hinweise
Nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, lit. e) DS-GVO (öffentliches Interesse bzw. Ausübung öffentlicher Gewalt) und auf Grund Ihrer freiwilligen Einwilligung nach Art. 6, Abs. 1, lit. a) DS-GVO und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderadresse (Postanschrift, Mailadresse) abgegeben wurde, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Neukirch, den 20.12.2024
gez. Reinhold Schnell, Bürgermeister
Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen
Frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Tettnanger Straße
Vereinbarung zwischen den Gemeinden Achberg, Amtzell und Neukirch
Das Landratsamt Ravensburg genehmigt mit Schreiben vom 17.12.2024, AZ: KPK 030.31 may gemäß §25 Abs.5 i.V.m. §28 Abs.2 Nr.2 GKZ die öffentlich rechtliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Achberg, Amtzell und Neukirch.
Vereinbarung zwischen den Gemeinden Achberg, Amtzell und Neukirch