Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Tettnanger Straße“
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirch hat am 21.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Tettnanger Straße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (jeweils in der Fassung vom 15.07.2025) gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtskräftig. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Geltungsbereich Bebauungsplan
Das eigentliche Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Neukirch und erstreckt sich südlich der Tettnanger Straße und bildet den räumlichen Geltungsbereich 1. Südwestlich schließen Wohnbauflächen an, südöstlich eine große Freifläche – die Kuppe des Marienbergs und nordöstlich gemischte Bauflächen. Von der Planung sind die Flurstücke 16/1 und 176/3 betroffen. Der Geltungsbereich 1 hat eine Größe von 1,33 ha.
Zusätzlich entsteht eine externe Ausgleichsfläche auf einer Teilfläche des Flurstücks 152/2. Sie umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha und bildet den räumlichen Geltungsbereich 2. Der räumliche Geltungsbereich 1 und der räumliche Geltungsbereich 2 sind gemeinsam Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Tettnanger Straße“ und bilden seine Abgrenzung.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan.
Der Bebauungsplan mit Begründung und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften können beim Rathaus der Gemeinde Neukirch, Schulstraße 3, 1. Obergeschoss, Zimmer 8 in 88099 Neukirch während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann diesen Bebauungsplan, die Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Neukirch geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Neukirch, den 19.09.2025
Hermann Roggors, Bürgermeister
Unterlagen:
Erneute Offenlage zum Bebauungsplan Tettnanger Straße
Bebauungsplan "Tettnanger Straße" und örtliche Bauvorschriften hierzu
Veröffentlichung des Planentwurfs / Erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB sowie i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirch hat am 14.04.2025 in öffentlicher Sitzung den geänderten Entwurf des Bebauungsplans ‚Tettnanger Straße‘ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu gebilligt und beschlossen, die erneute verkürzte Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Der Entwurf besteht aus dem Lageplan, den textlichen Festsetzungen mit Hinweisen und der Begründung sowie den örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 14.04.2025.
Geltungsbereich Bebauungsplan
Das eigentliche Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Neukirch und erstreckt sich südlich der Tettnanger Straße und bildet den räumlichen Geltungsbereich 1. Südwestlich schließen Wohnbauflächen an, südöstlich eine große Freifläche – die Kuppe des Marienbergs und nordöstlich gemischte Bauflächen. Von der Planung sind die Flurstücke 16/1 und 176/3 betroffen. Der Geltungsbereich 1 hat eine Größe von 1,33 ha.
Zusätzlich entsteht eine externe Ausgleichsfläche auf einer Teilfläche des Flurstücks 152/2. Sie umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha und bildet den räumlichen Geltungsbereich 2. Der räumliche Geltungsbereich 1 und der räumliche Geltungsbereich 2 sind gemeinsam Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Tettnanger Straße“ und bilden seine Abgrenzung.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan

Beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB)
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigen Verfahren. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB werden erfüllt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, die der Nachverdichtung dient.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von
einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB,
einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB,
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind und
von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Wesentliche Änderungen
Die Aufnahme der externen Ausgleichsfläche als räumlicher Geltungsbereich 2 sowie die Festsetzung Nr.6.10 Zuordnung von Maßnahmen zum Ausgleich machen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange notwendig.
Erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB)
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden
in der Zeit vom 28.04.2025 bis einschließlich 16.05.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Die genannten Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde Neukirch eingesehen werden: www.neukirch-gemeinde.de (Öffentliche Bekanntmachungen / Bebauungspläne im Verfahren)
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus Neukirch, Schulstraße 3, 1. Obergeschoss, Zimmer 8 in 88099 Neukirch zu den üblichen Dienstzeiten (Montag-Donnerstag 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstagnachmittag 15.00 Uhr bis 18:30 Uhr sowie Freitag 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr) öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse
Oder postalisch bei der
Gemeinde Neukirch
z.H. Herrn Bürgermeister Schnell
Schulstraße 3, 88099 Neukirch eingereicht werden.
Stellungnahmen können bei der Gemeinde Neukirch auch mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Hinweise
Nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, lit. e) DS-GVO (öffentliches Interesse bzw. Ausübung öffentlicher Gewalt) und auf Grund Ihrer freiwilligen Einwilligung nach Art. 6, Abs. 1, lit. a) DS-GVO und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderadresse (Postanschrift, Mailadresse) abgegeben wurde, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Neukirch, den 25.04.2025
gez. Reinhold Schnell, Bürgermeister
Checkliste zur Prüfung einer Umwandlungsgenehmigung von Streuobstbeständen nach § 33 a NatSchG
Förmliche Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Tettnanger Straße
Öffentliche Bekanntmachung
Bebbauungsplan "Tettnanger Straße" und örtliche Bauvorschriften hierzu
Veröffentlichung des Planentwurfs / Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirch hat am 09.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Tettnanger Straße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu gebilligt und beschlossen. Ebenso wurde Beschluss gefasst die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf besteht aus dem Lageplan, den textlichen Festsetzungen mit Hinweisen und der Begründung sowie den örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 09.12.2024.
Geltungsbereich Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Neukirch und erstreckt sich südlich der Tettnanger Straße. Südwestlich schließen Wohnbauflächen an, südöstlich eine große Freifläche – die Kuppe des Marienbergs und nordöstlich gemischte Bauflächen. Von der Planung sind die Flurstücke 16/1 und 176/3 betroffen. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 1,33 ha.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan
Beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB)
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigen Verfahren. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB werden erfüllt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, die der Nachverdichtung dient.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von
einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB,
einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB,
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind und
von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden
in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 24.01.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus Neukirch, Schulstraße 3, 1. Obergeschoss, Zimmer 8 in 88099 Neukirch zu den üblichen Dienstzeiten (Montag-Donnerstag 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstagnachmittag 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr sowie Freitag 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr) öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse
Oder postalisch bei der
Gemeinde Neukirch
z.H. Herrn Bürgermeister Schnell
Schulstraße 3, 88099 Neukirch
eingereicht werden.
Stellungnahmen können bei der Gemeinde Neukirch auch mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Hinweise
Nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, lit. e) DS-GVO (öffentliches Interesse bzw. Ausübung öffentlicher Gewalt) und auf Grund Ihrer freiwilligen Einwilligung nach Art. 6, Abs. 1, lit. a) DS-GVO und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderadresse (Postanschrift, Mailadresse) abgegeben wurde, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Neukirch, den 20.12.2024
gez. Reinhold Schnell, Bürgermeister
Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen
Frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Tettnanger Straße





